Rechtssatz RS0133862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133862
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Rechtssatz
Im Fall eines (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur bei kumulativer Erfüllung zweier der Gefahr der Uferlosigkeit einer Haftung entgegenstehender Kriterien in Betracht: Einerseits muss es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handeln; andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133862
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20211125_OGH0002_0020OB00093_21X0000_001