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Rechtssatz RS0133914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133914

Geschäftszahl

28Ds2/20p

Entscheidungsdatum

24.08.2021

Norm

DSt §23
TilG §1 Abs2

Rechtssatz

Die Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung steht einer disziplinarrechtlichen Reaktion nicht entgegen, wenn dieser (auch vom Strafurteil erfasste) Verhaltensweisen eines Standesangehörigen zugrunde liegen, von denen auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht. Dies ist ein eigener – eine gesonderte disziplinäre Bestrafung rechtfertigender – Aspekt, der auch grundrechtlich keinen Bedenken begegnet (20 Os 1/15w) und der auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 4, des 7. ZPMRK begründet.

Im Übrigen fallen solche Rechtsfolgen, die nicht ex lege eintreten, sondern durch eine weitere Entscheidung wie (hier) des Disziplinarrats ausgesprochen werden und die damit noch von der konstitutiven (Ermessens-) Entscheidung einer anderen Behörde abhängen bzw an die Tat (und nicht die Verurteilung) geknüpfte nachteilige Folgen bilden, nicht unter die von Paragraph eins, Absatz 2, TilgG erfassten Folgen.

Entscheidungstexte

  • 28 Ds 2/20p
    Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 2/20p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133914

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20210824_OGH0002_0280DS00002_20P0000_003