Rechtssatz RS0133914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133914
Entscheidungsdatum
24.08.2021
Rechtssatz
Die Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung steht einer disziplinarrechtlichen Reaktion nicht entgegen, wenn dieser (auch vom Strafurteil erfasste) Verhaltensweisen eines Standesangehörigen zugrunde liegen, von denen auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht. Dies ist ein eigener – eine gesonderte disziplinäre Bestrafung rechtfertigender – Aspekt, der auch grundrechtlich keinen Bedenken begegnet (20 Os 1/15w) und der auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art 4 des 7. ZPMRK begründet. Die Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung steht einer disziplinarrechtlichen Reaktion nicht entgegen, wenn dieser (auch vom Strafurteil erfasste) Verhaltensweisen eines Standesangehörigen zugrunde liegen, von denen auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht. Dies ist ein eigener – eine gesonderte disziplinäre Bestrafung rechtfertigender – Aspekt, der auch grundrechtlich keinen Bedenken begegnet (20 Os 1/15w) und der auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 4, des 7. ZPMRK begründet.
Im Übrigen fallen solche Rechtsfolgen, die nicht ex lege eintreten, sondern durch eine weitere Entscheidung wie (hier) des Disziplinarrats ausgesprochen werden und die damit noch von der konstitutiven (Ermessens-) Entscheidung einer anderen Behörde abhängen bzw an die Tat (und nicht die Verurteilung) geknüpfte nachteilige Folgen bilden, nicht unter die von § 1 Abs 2 TilgG erfassten Folgen.Im Übrigen fallen solche Rechtsfolgen, die nicht ex lege eintreten, sondern durch eine weitere Entscheidung wie (hier) des Disziplinarrats ausgesprochen werden und die damit noch von der konstitutiven (Ermessens-) Entscheidung einer anderen Behörde abhängen bzw an die Tat (und nicht die Verurteilung) geknüpfte nachteilige Folgen bilden, nicht unter die von Paragraph eins, Absatz 2, TilgG erfassten Folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133914
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20210824_OGH0002_0280DS00002_20P0000_003