Rechtssatz RS0134144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134144
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Rechtssatz
Die Rechtsprechung, wonach Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in einem gesondert ausgefertigten Beschluss oder in der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung infolge analoger Anwendung des § 45 JN unanfechtbar sind (RS0132654), ist auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG nicht anzuwenden. Es kommt daher hier nicht auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht im Zulassungsbereich an, weil § 528 ZPO für Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO bei Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses immer einen außerordentlichen Revisionsrekurs ermöglicht, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands.Die Rechtsprechung, wonach Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in einem gesondert ausgefertigten Beschluss oder in der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung infolge analoger Anwendung des Paragraph 45, JN unanfechtbar sind (RS0132654), ist auf Beschlüsse nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG nicht anzuwenden. Es kommt daher hier nicht auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht im Zulassungsbereich an, weil Paragraph 528, ZPO für Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO bei Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses immer einen außerordentlichen Revisionsrekurs ermöglicht, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands.
Anmerkung
Gegenteilig zu RS0085574 ‑ seit der WGN 1997 insoweit teilobsolet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134144
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20221018_OGH0002_0040OB00084_22I0000_001