Rechtssatz RS0134687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134687
Entscheidungsdatum
16.02.2024
Rechtssatz
Ein wichtiger Grund iSd § 25 Abs 1 DSt wurde fallbezogen darin erblickt, dass der Oberste Gerichtshof im zu delegierenden Verfahren bereits zwei Erkenntnisse des Disziplinarrats und überdies ein weiteres, vom selben Disziplinarrat gegen die Beschuldigte ausgesprochenes Erkenntnis wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen aufgehoben hat (vgl 15 Ns 69/06z [zu § 334 Abs 2 StPO]).Ein wichtiger Grund iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt wurde fallbezogen darin erblickt, dass der Oberste Gerichtshof im zu delegierenden Verfahren bereits zwei Erkenntnisse des Disziplinarrats und überdies ein weiteres, vom selben Disziplinarrat gegen die Beschuldigte ausgesprochenes Erkenntnis wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen aufgehoben hat vergleiche 15 Ns 69/06z [zu Paragraph 334, Absatz 2, StPO]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134687
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20240216_OGH0002_0220NS00006_23M0000_000