Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0134760×

Rechtssatz RS0134760

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134760

Geschäftszahl

1Ob200/23b

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Rechtssatz

Wird einem Rechtsanwalt vorgeworfen, einen Verband nicht über den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, StGB) oder ein mögliches Vorgehen nach Paragraph 209 a, StPO (Kronzeugenregelung) belehrt zu haben, so stehen der Strafanspruch des Staates und der Zweck der Verbandsgeldbuße einem auf deren Ersatz gerichteten Schadenersatzanspruch nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 200/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 200/23b
    Freilich setzt ein Anspruch den Nachweis voraus, dass die Verbandsgeldbuße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verhängt worden wäre, weil die Klägerin bei richtiger (vollständiger) Beratung durch die Beklagte die Möglichkeit einer tätigen Reue oder des § 209a StPO ergriffen und auch die Voraussetzungen dafür erfüllt hätte. (T1)

Schlagworte

Ersatzfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134760

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20240408_OGH0002_0010OB00200_23B0000_000