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Rechtssatz RS0135252

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135252

Geschäftszahl

4Ob174/24b

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen beginnt bei Annuitäten nicht vor der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers.

Anmerkung

Vgl auch RS0119813.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 174/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 4 Ob 174/24b
    Allfällige Rückforderungsansprüche wegen zu hoch berechneter Zinsen entstehen bei Zahlung von Annuitäten daher nicht schon mit Zahlung der monatlichen (Pauschal-)Raten, sondern erst ab „Überzahlung“. (T1)
    Leistungen, die den tatsächlich geschuldeten Betrag übersteigen, können (dann) über § 1431 ABGB herausverlangt werden. (T2)
    Das Gesagte gilt allerdings nicht bei variablen Kreditraten, wenn also der Darlehensvertrag die Erhöhung bzw Senkung der Raten entsprechend der Entwicklung des Zinssatzes vorsieht. Die Überzahlung ist hier nämlich entsprechend dem in der Darlehensvereinbarung zum Ausdruck kommenden Parteiwillen gerade nicht für die Tilgung des Kapitals gewidmet, die ja dem ursprünglichen Tilgungsplan entsprechen soll, sondern ausschließlich der Abdeckung des vermeintlich infolge Erhöhung der Kreditzinsen angestiegenen Zinsenanteils. (T3)
    Hat der Kreditnehmer zunächst nur Zinszahlungen zu leisten, begleichen überhöhte Zahlungen nur Zinsforderungen der jeweiligen Zeiträume. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135252

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20241119_OGH0002_0040OB00174_24B0000_000