RS0117505
Rechtssatz
2003 – zuletzt 26.01.2006Zivilrecht
Die Zuständigkeitsvorschrift des Art18 EuGVÜ geht § 104 Abs 3 JN vor. Es handelt sich dabei um ein prozessuales Gestaltungsrecht des Beklagten, durch die Einlassung das angerufene Gericht zuständig zu machen. Der Beklagte muss seine Rüge der internationalen …