RS0033601
Rechtssatz
1938 – zuletzt 23.09.1976Zivilrecht
Der Erlag nach § 1425 ABGB kann selbst vor Erklärung der Annahme seitens desjenigen, zu dessen Gunsten er geschah, auf das einseitige Rückstellungsgesuch des Erlegers an diesen im Verfahren außer Streitsachen nicht ausgefolgt werden, wenn der Erlagsgegner n …