RS0001337
Rechtssatz
1937 – zuletzt 13.02.1952Zivilrecht
Für Exszindierungsbegehren gegen eine gerichtliche Exekution ist immer der Rechtsweg zulässig, auch wenn das Recht, auf das die Klage gestützt wird, an sich vor einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen wäre.