RS0002484
Rechtssatz
zuletzt 11.05.1983Zivilrecht
Bei Prüfung der Frage, ob ein Differenzgeschäft, vorliegt, ist jedenfalls inländisches Recht anzuwenden, da § 81 Z 4 EO eine Bestimmung des Vollstreckungsrechts, daß sich bei einer in Österreich zu vollziehenden Exekution immer nach österreichischem Verfahr …