Rechtssatz RS0005017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005017
Geschäftszahl
2Ob275/71; 1Ob572/76; 6Ob727/76; 5Ob671/81; 1Ob740/81; 1Ob610/82; 1Ob539/83; 5Ob595/84; 6Ob604/88; 1Ob502/90
Entscheidungsdatum
17.01.1990
Rechtssatz
Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der §§ 378 ff EO entsprechen und sich aus der Bestimmung des § 142 ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. Insbesondere dann, wenn das Pflegschaftsgericht seine Entscheidung nicht als einstweilige Verfügung bezeichnete, beträgt dann die Rechtsmittelfrist vierzehn Tage (§ 11 Abs 1 AußStrG), es ist aber auch § 16 Abs 1 AußStrG anzuwenden.Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der Paragraphen 378, ff EO entsprechen und sich aus der Bestimmung des Paragraph 142, ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. Insbesondere dann, wenn das Pflegschaftsgericht seine Entscheidung nicht als einstweilige Verfügung bezeichnete, beträgt dann die Rechtsmittelfrist vierzehn Tage (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG), es ist aber auch Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 275/71
Entscheidungstext OGH 28.10.1971 2 Ob 275/71
Veröff: EFSlg 15198
- 1 Ob 572/76
Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 572/76
Ähnlich; Beisatz: Möglichkeit einer Zwischenanordnung vor endgültiger Zuteilung. (T1)
Veröff: EFSlg 26646
- 6 Ob 727/76
Entscheidungstext OGH 17.02.1977 6 Ob 727/76
nur: Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der §§ 378 ff EO entsprechen und sich aus der Bestimmung des § 142 ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. (T2)
Veröff: EFSlg 29069
- 5 Ob 671/81
Entscheidungstext OGH 12.08.1981 5 Ob 671/81
Vgl auch
- 1 Ob 740/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 740/81
nur: Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der §§ 378 ff EO entsprechen und sich aus der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. (T3)
- 1 Ob 610/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 610/82
nur T3
- 1 Ob 539/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 539/83
nur T3
- 5 Ob 595/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 5 Ob 595/84
nur T3; Beisatz hier: Abnahme des Reisepasses des Vaters, in dem der Minderjährige miteingetragen ist, und Hinterlegung beim Erstgerichtes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Zuteilung des Elternrechte, und drohende Ausreise des Kindes zu verhindern. (T4)
- 6 Ob 604/88
Entscheidungstext OGH 16.06.1988 6 Ob 604/88
nur T2
- 1 Ob 502/90
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 502/90
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005017
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0020OB00275_7100000_001