RS0032811
Rechtssatz
1956 – zuletzt 25.11.1994Zivilrecht
Der Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitze des Wechsels sein, und muß bis zum Erlasse der Urteiles imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen. Ist der Wechsel im Verstoß geraten, so kann der Gläubiger erst nach durchgeführter Kraftloser …