RS0104935
Rechtssatz
06.02.1996Zivilrecht
Es ist nicht Sache des Käufers, sich das Nichtbestehen allfälliger Lieferbeschränkungen, durch die die ansonsten freie Verfügung über die Ware begrenzt wird, zusichern zu lassen, sondern vielmehr die des Verkäufers, auf solche Lieferbeschränkungen hinzuweisen.