RS0035144
Rechtssatz
09.05.1956Zivilrecht
Es ist nicht ein allgemeines Exekutionsverbot für alle Fälle ausgesprochen, in denen das Ärar Vertragspartei ist; von der Exekution befreit sind nur das Ärargut, das Gegenstand des Vertrages bildet, mag es auf dem Transport in die staatlichen Aufbewahrungso …