RS0086916
Rechtssatz
23.09.1993Strafrecht
Die Übergangsbestimmung des Art IX Abs 1 JGG 1988 bezieht sich nicht nur auf Strafsachen im engeren Sinn, sondern auch auf Strafvollzugsachen; sie gilt gleichermaßen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes anhängige, wie für zu diesem Zeitpun …