RS0071698
Rechtssatz
19.01.1982Zivilrecht
Der Bestimmung, daß der einen Rabatt gewährende Unternehmer den Umsatz von Waren oder Leistungen, von dem die Einlösung der Gutscheine abhängig gemacht wird, mit keinem höheren Betrag als fünfzig Schilling festsetzen darf, liegt der Gedanke der Begrenzung d …