RS0073497
Rechtssatz
29.06.1982Zivilrecht
Die Bestimmung des Art 7 RBÜ, nach der, falls ein oder mehrere Verbandländer eine längere als die in der RBÜ vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren gewähren, sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, richtet, sie a …