RS0030853
Rechtssatz
30.10.1973Zivilrecht
Wird anläßlich des Ausscheidens aus dem Unternehmen von einer Vergütung für seine Diensterfindung nichts gesprochen, sondern vielmehr erklärt, "lohnbefriedigt und gehaltsbefriedigt" zu sein, so ist kein schlüssiger Verzicht auf Vergütungsansprüche, anzunehmen.