RS0054794
Rechtssatz
14.03.1960Strafrecht
In einem Devisenstrafverfahren ist gegen den Verfallsausspruch im Urteil keine abgesonderte Beschwerde, sondern für den Fall, als geltend gemacht wird, der Verfall sei nach dem Gesetz nicht zulässig, Nichtigkeitsbeschwerde, sonst nur Berufung zulässig (3 Ob …