RS0072829
Rechtssatz
15.06.1988Zivilrecht
Die Pflicht des Vorstands, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Sparkasse zu stellen, ergibt sich in der Regel schon aus der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben als Vorstandsvorsitzender einer Gemeindesparkasse bedeutenden Umfangs, ebenso wie …