RS0026034
Rechtssatz
02.12.1959Zivilrecht
Das Gericht ist der Prüfung, ob Einsturzgefahr besteht oder ob das Gebäude wegen seines baufälligen Zustandes abbruchreif ist, nur dann enthoben, wenn der Verwaltungsbescheid rechtskräftig ist. Daß im Bescheid einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG …