RS0050049
Rechtssatz
1978 – zuletzt 20.06.1990Zivilrecht
Das Land haftet für den Schaden, der durch vorzeitige Demolierung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme an darin befindlichen Fahrnissen entstanden ist. Auch der Abbruchunternehmer ist dabei Organ des Rechtsträgers.