RS0001182
Rechtssatz
zuletzt 20.04.1955Zivilrecht
Keine Einstellung einer auf Grund eines Verwaltungsbescheides, der mit der Bestätigung versehen ist, daß er keine, die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge unterliege, geführten Exekution nach dieser Gesetzesstelle, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Bes …