RS0071332
Rechtssatz
1994 – zuletzt 23.11.2004Zivilrecht
Es ist auch nicht ausgeschlossen, den Nachweis zu erbringen, daß eine berichtigte Eintragung unrichtig ist, um die nochmalige Berichtigung durchzuführen. Der Eintragung als solcher kommt niemals Rechtskraftwirkung zu.