RS0049356
Rechtssatz
zuletzt 17.03.1993Zivilrecht
Aus dem klaren Wortlaut des ASchG in Verbindung mit der AAV ergibt sich, daß sich die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu stellen, nicht nur auf Umkleiderräume (14 Abs 3 ASchG), sondern auch auf Wohnräume (= Person …