RS0075858
Rechtssatz
zuletzt 19.12.1927Strafrecht
Anordnungen, die den Zweck verfolgen, der allgemeinen Gefahr einer Seuchenverschleppung vorzubeugen, sind nicht auf Grund des § 24 Z 2, sondern auf Grund des § 19 Abs 2 TSG erlassen; ein Zuwiderhandeln hiegegen ist von der politischen Behörde zu ahnden.