RS0075873
Rechtssatz
03.12.1986Strafrecht
Zufolge der Subsidiaritätsklausel des § 68 Abs 2 TSG sind die Verwaltungsstrafbestimmungen der §§ 63 und 64 TSG im Verhältnis zu gerichtlichen Straftatbeständen nicht leges speciales; sie normierten vielmehr susidiäre Tatbestände, die immer dann zurückzutre …