RS0065777
Rechtssatz
1972 – zuletzt 31.01.1980Zivilrecht
Zufolge des klaren Wortlautes des Art 7 AKHB muß die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers in Ansehung jener Umstände vorliegen, deretwegen das Fahrzeug dem KFG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entspricht (und deshalb …