RS0065822
Rechtssatz
1991 – zuletzt 18.09.1991Zivilrecht
Den durch einen Unfall im Ausland geschädigten Personen steht ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen dann zu, wenn ein solches Recht nach dem gemäß Art 3, 4 oder 5 des Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwenden …