RS0124750
Rechtssatz
zuletzt 25.06.2013Zivilrecht
Als Härtefälle gelten gemäß § 1 lit b KBGG-Härtefälle-Verordnung jene Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch aufgrund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpfli …