RS0126818
Rechtssatz
13.04.2011Strafrecht
Nur eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten (§ 92 Abs 3 Z 4, 4a und 6 TKG 2003) ist eine - nach den Kriterien des § 135 Abs 2 StPO zu beurteilende und eine gerichtliche Bewilligung erfordernde - „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermit …