RS0049908
Rechtssatz
1983 – zuletzt 12.10.2004Zivilrecht
Aus Art 23 Abs 1 B-VG und § 1 Abs 1 AHG kann nicht abgeleitet werden, daß mit dem Inkrafttreten des AHG andere, auf Gefährdung abstellende Haftungsgründe ausgeschlossen sein sollten. Liegt auch ein solcher Haftungsgrund vor, können Ansprüche je nach Absicht …