RS0116437
Rechtssatz
30.04.2002Zivilrecht
Die der Behörde im §68 Abs2 bis Abs4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern vielmehr der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. Keine Partei hat einen Anspruch …