RS0053045
Rechtssatz
15.07.1986Zivilrecht
Da der Gesetzgeber die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen in einer gegenüber der getrennten Ausbildung verkürzten Lehrzeit (§ 6 Abs 2 BAG) gestattet, erscheint es notwendig, daß die Ausbildung nicht nur in beiden Lehrberufen gemeinsam beginnt, son …