RS0053202
Rechtssatz
03.09.1986Zivilrecht
Der Unternehmer, der gemäß § 31 Abs 3 WRG über Auftrag der Wasserrechtsbehörde Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durchführte, hat dem zur Tragung der Kosten verpflichteten Unternehmer, auch wenn er zu ihm in keiner vertraglichen Beziehun …