RS0033416
Rechtssatz
1990 – zuletzt 16.10.1997Zivilrecht
Ab Inkrafttreten des BPG (01.07.1990) besteht eine positive gesetzliche Norm, welche die Unverfallbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Altersversorgung bestimmt. Art 5 Abs 4 BPG sieht nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergang …