RS0057169
Rechtssatz
18.05.1992
Da es der OBDK verwehrt ist, zum Nachteil des Beschuldigten über die vorgetragene Anfechtung hinauszugehen (§ 54 Abs 3 DSt 1990) und die Berufung des Kammeranwaltes eine alternative, selbständige Sachverhaltsannahme, auf welche der Freispruch in eventu gest …