RS0056409
Rechtssatz
06.12.1950Zivilrecht
Begehrt ein Gatte die Scheidung der Ehe, weil der andere Gatte an einer Geschlechtskrankheit erkrankt sei und daher einen Ehebruch begangen haben müsse, so obliegt ihm nicht nur der Beweis, daß der andere Gatte tatsächlich infiziert wurde, sondern auch, daß …