RS0057312
Rechtssatz
05.01.1955Zivilrecht
Eine schwere Verfehlung liegt dann nicht vor, wenn die Frau fahrlässig gehandelt hat. Dies kann zB auch dann der Fall sein, wenn die Handlungen der Frau auf ihre mangelnde Selbstbeherrschung, ihre fortdauernde Erregung oder darauf zurückzuführen sind, daß s …