RS0058146
Rechtssatz
1953 – zuletzt 23.02.1989Zivilrecht
Der Grundsatz der Plenissimarentscheidung vom 22.04.1902, GlUNF 1860, daß ein Ersatz von Vertretungskosten an den Enteignten nicht vorgesehen sei, gilt auch für die Vertretungskosten der Gegenpartei im Verfahren wegen Einräumung eines Notweges.