RS0050120
Rechtssatz
1968 – zuletzt 10.09.1980Zivilrecht
Kann ein und derselbe Sachverhalt neben den Bestimmungen des AHG auch noch andere Gesetzesnormen unterstellt werden (hier: EKHG), dann ist das nach der Zuständigkeitsvorschrift des § 9 AHG ausschließlich zuständige Gericht zur Gänze zuständig, wenn es die Z …