RS0051340
Rechtssatz
1977 – zuletzt 27.06.1990Zivilrecht
Bei der Behandlung und Vergütung von Überstunden wird allgemein und grundsätzlich davon ausgegangen, daß die über die normale Arbeitszeit hinaus dauernde Beanspruchung des Dienstnehmers von ihrer Art her im selben Ausmaß erfolgt wie während der Normalarbeit …