RS0059616
Rechtssatz
1931 – zuletzt 04.06.1970Zivilrecht
Es ist zulässig, in die Satzungen einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung die Bestimmung aufzunehmen, daß der durch Vorstandsbeschluß verfügte Ausschluß eines Genossenschafters sofort wirkt, auch wenn dieser noch eine Zeitlang gewisse Rechte behält.