RS0050850
Rechtssatz
1953 – zuletzt 25.11.1999Zivilrecht
Handelsagenten, deren wirtschaftliche Abhängigkeit vom Geschäftsherrn so groß ist, daß der Agent, wirtschaftlich und sozial betrachtet, einem Angestellten nahe kommt, sind arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 2 Abs 1 ArbGerG (vgl SZ 22/66).