RS0110427
Rechtssatz
1998 – zuletzt 13.06.2001Zivilrecht
Die an sich nach dem Recht des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten (in casu: nach türkischem Sachrecht) zu lösende Frage, in welcher der beiden Währungen der Unterhalt zuzusprechen ist, ist dann dahin zu beantworten, daß der Zuspruch jedenfalls in In …