RS0108390
Rechtssatz
1997 – zuletzt 19.10.2000Zivilrecht
Entgeltliche Darlehensverträge, die nicht Bankgeschäfte sind, unterliegen dem Recht des Staates, in welchem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; für unentgeltliche Darlehen ergibt sich das eindeutig aus § 37 IPRG.