RS0087000
Rechtssatz
1990 – zuletzt 26.07.2000Zivilrecht
Anknüpfungspunkt nach § 23 Z 1 lit a JGG 1988 ist nicht mehr, wie in § 22 Abs 1 Z 2 lit a JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung; wird eine solche im Zuge eines vor einem Wiener Pflegsch …