RS0046566
Rechtssatz
02.03.1955Zivilrecht
§ 75 JN setzt voraus, daß ein nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt vorhanden ist. Auf eine Vermögensmasse, die nicht als juristische Person gilt, ist § 75 JN unanwendbar, denn einer solchen Vermögensmasse fehlt die Parteifähigkeit. Sie k …