RS0046408
Rechtssatz
1958 – zuletzt 22.10.1974Zivilrecht
Der Ratenkäufer, der zur Sicherung des Kaufpreises einen Wechsel ausgestellt oder akzeptiert hat, kann sich auf die Bestimmung des § 6 RatenG stets dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist, außerdem auch dann, wenn er nachweisen kann, …