RS0007021
Rechtssatz
1955 – zuletzt 25.02.2003Zivilrecht
Nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung beziehen, unterliegt der dreissigtägigen Rekursfrist, während für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten An …